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hier gibt’s die Satzung als PDF auf Deinen Rechner:     

Satzung des Tennisclub Abstatt e.V.

§ 1     Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Tennisclub Abstatt e.V.“ Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Abstatt.

§ 2     Zweck  

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im  Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.  Zweck des Vereins ist es, den Tennissport zu pflegen und insbesondere die  Jugend zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Bau und  die Unterhaltung einer Tennissportanlage und die Förderung sportlicher  Betätigung und sportlicher Leistung.  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen- wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Notwendige Aufwendungen können nach Maßgabe der Vorschriften des öffentlichen Dienstes ersetzt werden.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessport-Bund e.V. (WLSB) und des Württembergischen Tennis Bund e.V. (WTB). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und des WTB.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5  Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern über 18 Jahren                                                                                                                                                                     

b) jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren                                                                                                                                                        

c) Auszubildenden u. Studenten bis max. 27 Jahre                                                                                                                                              

d) passiven Mitgliedern (Förderer des Vereins)                                                                                                                                                      

e) Ehrenmitgliedern

Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich. Mitglied kann jedermann werden, der sich in geordneten Verhältnissen befindet und über einen guten Leumund verfügt. Bei jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren ist die schriftliche Einwilligung des Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Hauptausschuss. Jedes Mitglied erhält eine Satzung. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich die Satzung anzuerkennen und zu achten. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder zahlen keinen Jahresbeitrag.

§ 6 Rechte des Mitglieds

Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Passive Mitglieder dürfen die für die Sportausübung vorgesehenen Einrichtungen nicht benutzen. Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind gleichberechtigt im aktiven und passiven Wahlrecht. Jugendliche Mitglieder sind bei der Wahl des Jugendwart stimmberechtigt. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§ 7 Pflichten des Mitglieds

Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu  unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.  Alle Mitglieder sind zur festgelegten Beitragszahlung verpflichtet.

§ 8 Beiträge der Mitglieder

Jedes Vereinsmitglied zahlt einen Jahresbeitrag. Neben dem Jahresbeitrag können durch die Hauptversammlung die Bezahlung von Umlagen oder Sonderleistungen beschlossen werden. Die Höhe und die Fälligkeit des Jahresbeitrages und der Umlage oder der Sonderleistungen bestimmt die Hauptversammlung. Sie sind vollständig zu bezahlen, auch wenn die Mitgliedschaft im Laufe des Geschäftsjahres endet.

§ 9  Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt  
a) durch eine schriftliche Austrittserklärung, die nur auf den Schluss eines Kalenderjahres wirkt und mindestens einen Monat vor Schluss des  Kalenderjahres beim Vorstand eingegangen sein muss,

b) durch Tod sofort, 

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Ausschluss erfolgt durch den Hauptausschuss. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Ausschlusses gegen den Beschluss schriftlichen Einspruch einlegen. Über den Einspruch hat die nächste Hauptversammlung endgültig zu entscheiden. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den  Verein und seine Einrichtung. Sie haben ihren Beitrag bis zum endgültigen  Erlöschen  der Mitgliedschaft zu bezahlen.

§ 10 Disziplinar-Angelegenheiten

Zuständig für Disziplinarangelegenheiten ist der Hauptausschuss.  Disziplinarangelegenheiten sind Verstöße und Verfehlungen gegen  
a) die Satzungen und die satzungsmäßig erlassenen Bestimmungen des WLSB, DTB, WTB und Vereins, 

b) die Anordnungen des Vereins und seiner Organe

c) den sportlichen Anstand

d) die Ehre und das Ansehen aller mit dem Tennissport befassten  Personen und Organe.


Es können folgende Strafen verhängt werden:

a) Verwarnung

b) Geldbuße bis 100 Euro

c) Ausschluss auf bestimmte Zeit von der Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins.

d) Spielersperre

e) Enthebung oder zeitweiser oder dauernder Ausschluss vom Amt als Mitglied eines Organs oder Ausschusses des Vereins.

Bevor eine Strafe ausgesprochen wird, ist der Betroffene anzuhören. Die  Begründung für die Strafe muss schriftlich erfolgen und im Verein ausgehängt werden


§ 11 Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen  
Die Mitglieder des Vereins können sowohl innerhalb des Vereins als auch bei  anderen Vereinen an ausgeschriebenen Wettkämpfen, in den vom Verein  gepflegten Sportarten, teilnehmen. Werden von einer Vereinsmannschaft bei  einem Wettkampf Preise errungen, so sind diese stets Eigentum des Vereins.  Sie bleiben in Verwahrung und Verwaltung der entsprechenden Abteilung.  Bei Einzelkämpfen sind diese Preise Eigentum des Siegers. 


§ 12 Leitung und Verwaltung  
Die Organe des Vereins sind:  
1. der Vorstand

2. der Hauptausschuss

3. die Hauptversammlung  
Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie sind beide allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Mitglieder des Vorstands werden auf der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren mit Stimmenmehrheit gewählt.  

Der Hauptausschuss setzt sich wie folgt zusammen:  
1. Vorstand 

2. Vorstand 

Vermögensverwalter/in 

Sportwart/in 

Jugendwart/in 

Breitensportwart/in 

Schriftführer/in 

Presswart/in 

Festwart/in 

Geräte- u. Platzverwalter  
Die Mitglieder des Hauptausschusses werden ebenfalls von der Hauptversammlung auf  die Dauer von 2 Jahren mit Stimmenmehrheit gewählt. Der Hauptausschuss unterstützt den Vorstand in der Leitung des Vereins. Ihm obliegt es in allen in der Satzung und in den Vereinsordnungen vorgesehenen Fällen zu entscheiden. Der Hauptausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in der Satzung nichts anderes vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Sitzungen des Hauptausschusses werden vom Vorstand einberufen und geleitet. Über die Sitzungen und Beschlüsse des Hauptausschusses wird vom Schriftführer/in Protokoll geführt. Fällt ein Mitglied des Hauptausschusses während der Wahlperiode aus, so ist der Ausschuss berechtigt, eine Ersatzperson zu wählen. Die Ersatzperson tritt an die Stelle des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Hauptversammlung. 


§ 13 Kassenprüfung  
Der oder die Kassenprüfer hat/haben die Kasse und die Buchführung des Vereins zu prüfen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Er/sie darf/dürfen keinem Vereinsorgan angehören.  Der/die Kassenprüfer werden auf der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren mit Stimmenmehrheit gewählt. 


§ 14 Hauptversammlung  
Der Vorstand beruft alljährlich, spätestens 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, eine Hauptversammlung ein. Die Einladung muss spätestens 2 Wochen vorher schriftlich erfolgen. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand vorliegen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz eine andere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem der Vorsitzenden und dem Schriftführer (oder von den beiden Vorsitzenden) zu unterzeichnen ist.  


§ 15 Ordnungen  
 Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein Ordnungen. Diese Ordnungen werden vom Vorstand beschlossen. Ordnungen sollen bestehen als  
– Geschäftsordnung (Satzung)

– Spiel- u. Platzordnung 

– Ranglistenordnung 

– Jugendordnung  
 Diese sind den Mitgliedern bekannt zu geben. 


§ 16 Auflösung des Vereins  
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von ¾ der   abgegebenen Stimmen in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung  beschlossen werden.  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins. Wird diese Zahl nicht erreicht, so kann eine zweite     Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim mit ja oder nein erfolgen. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des  Finanzamts ausgeführt werden.  

    
Abstatt, den  05. Juni 2019

1. Vorstand                                           2. Vorstand     
Andreas Gall                                        Wolfgang Mödinger